Schulrecht
Schüler haben Pflichten und Rechte – Schule hat Pflichten und Rechte. Das Ermessen, die Entscheidung von Disziplinarmaßnahmen in diesem Spannungsfeld durch Einzelentscheidungen ist nachprüf- und angreifbar.
Nachzuprüfende Maßnahmen sind für folgende Komplexe denkbar: Zurückstellung vom Schulbesuch, Anspruch auf einen Schulplatz der Wahl, Nichtversetzung, Prüfungen/Note, Umschulung zu einer Förderschule/Sonderschule, Abiturprüfung, Nichtschülerprüfungen, Schulformempfehlung. Zudem ist die schulische Ordnungs- bzw. Disziplinarmaßnahme in einem Widerspruchsverfahren nachprüfbar.
Themenbereiche
- Spezialisten I
- Wunschschule II
- Ordnungsmaßnahme III
- Förderschule IV
- ADHS/Hochbegabung V
- Prüfung/Note VI
- SchulgesetzeVII
- Schulbildung im Ausland VIII
Nannette Meyer-Sand
Aktuelles
- Ein Schulweg für die ganze Familie 27.02.2012 Hamburger Abendblatt
- CDU-Opposition will Schulgesetz ändern 24.02.2012 Hamburger Abendblatt
- Urteil über Geschwisterkind-Regelung löst Unmut bei Eltern aus 14.02.2012 Hamburger Abendblatt
- Schulentscheidung per Rechtsanwalt 26.03.2011 NDR
- Der Erfolg hat viel mit Geld zu tun 2011 Financial Times Deutschland
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I
Spezialisten
Haben Sie und Ihr Kind ein Schulproblem, das von einem Spezialisten bearbeitet werden muss?
Wir sind auf dem Gebiet des Schulrechts spezialisiert und auf diesem Rechtsgebiet seit über 25 Jahren bundesweit sehr erfolgreich tätig.
Wir sind erfolgreich tätig gegenüber Schulen, Behörden und Bildungseinrichtungen. Wir haben bereits sehr vielen Eltern und Kindern helfen können, ihre Rechte gegenüber Schulen und Behörden erfolgreich durchzusetzen bzw. diese auf dem Weg zu einer friedlichen Lösung des Problems zu begleiten.
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II
Wunschschule
Haben Sie einen Ablehnungsbescheid – Vor-/Grundschule oder Gymnasium – für die Wunschschule Ihres Kindes erhalten?
Wir können Ihrem Kind zum Wunschschulplatz verhelfen. Kommen Sie zu uns und besprechen Sie mit uns die Situation. Wir werden eine Lösung für Ihr Problem finden. Sichern Sie die Rechte Ihres Kindes, indem Sie uns beauftragen, die rechtlich möglichen Maßnahmen gegen den Ablehnungsbescheid Ihrer Wunschschule zu bearbeiten. Wir gehen gegen die jeweilige Schulbehörde vor und führen auch dazu Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
Die Erfolgsquote für das Einklagen eines Schulplatzes ist sehr hoch und liegt bei nahezu 100 %. Bei unserer Bearbeitung sind wir beharrlich und diese Beharrlichkeit hat sich stets ausgezahlt.
In den vergangenen Jahren haben wir jährlich eine sehr große Anzahl von Schülerinnen und Schülern zu ihrer Wunschschule verholfen mit der Folge: kurze Schulwege, Verbleiben im Freundes- und Sportkreis und in der Betreuung am Nachmittag. Das soziale Netz bleibt erhalten, so dass auch das Betreuungssystem für die erwerbstätige Mutter stabil bleibt.
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III
Ordnungsmaßnahme
Haben Sie einen Bescheid von der Schule mit einer Maßnahme erhalten?
Wir gehen gegen die Maßnahme vor: Schulen greifen immer häufiger zu Ordnungsmaßnahmen und erlassen Bescheide gegenüber Schülern, die unbequem sind. Das ist die Erfahrung der letzten Jahre, die wir gemacht haben. Ordnungsmaßnahmen können sein: Klassenkonferenz, Ausschluss vom Unterricht, Verweisung von der Schule, Versetzung in die Parallelklasse, Abschulung.
Die Schule gibt das Problem an die Eltern ab, die dann zu uns kommen und wir bearbeiten die entsprechenden Bescheide durch Beharrlichkeit und Genauigkeit in der Überprüfung der Maßnahme sehr erfolgreich.
Manchmal bleiben wir im Hintergrund und beraten die besorgten Eltern und Schüler, manchmal wählen wir den Weg des Kompromisses und suchen den persönlichen Kontakt zu der Schule und manchmal wählen wir den konfrontativen und gerichtlichen Weg. Das wird im Einzelfall ausgiebig besprochen.
Der Gedanke der Gerechtigkeit in dem sog. Über-Unterordnungsverhältnis zwischen Behörde/Eltern und Kindern ist ein wichtiger Aspekt unserer anwaltlichen Tätigkeit.
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IV
Förderschule
Hat die Schule Förderbedarf festgestellt oder will sie ihn feststellen lassen?
Wir überprüfen die Maßnahme: Wir sind ebenso vertraut mit Maßnahmen, die sich im Zusammenhang mit sonderpädagogischen Gutachten und den daraus resultierenden Fragen mit einer Förderschule ergeben.
Wir begleiten die Schüler und Eltern auf dem Weg der Entscheidung für oder gegen die Maßnahme. Dabei schauen wir individuell auf den Einzelfall und überprüfen die Entscheidung der Schule hinsichtlich in formaler und inhaltlicher Hinsicht.
Hierbei kann es um den Weg von der Regelschule zur Förderschule und den Weg von der Förderschule wieder zurück in die Regelschule gehen.
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V
ADHS/Hochbegabung
Hat Ihr Kind ADHS oder einen hohen IQ, ist hochbegabt?
Wir kennen uns mit den Themen aus. Das Thema von ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung) ist uns durch unsere anwaltliche Tätigkeit sehr vertraut und die sich daraus ergebenden Schulprobleme ebenso. Wir haben bereits sehr viele Eltern und ihre Schüler auf dem Weg mit der Schule erfolgreich begleitet. Dieses Thema ist für Schulen und Behörden ein besonderes Problem. Die Frage eines Schulbegleiters ist uns ebenfalls sehr vertraut.
Auch das Thema Hochbegabung ist in unserem Büro bereits sehr häufig vorgekommen. Sowohl die Umschulung zu einer Schule, die hochbegabte Kinder unterrichtet als auch die Probleme, die sich mit einer derartigen Schule ergeben können, haben wir erfolgreich begleitet.
Hochbegabte Kinder bedürfen der besonderen Förderung und haben andere Verhaltensweisen als "normale" Kinder. Dies gilt es im Einzelfall zu erarbeiten und der Schule gegenüber deutlich zu machen, um so die mögliche Begabung des Kindes zu fördern.
Da sowohl die ADHS als auch die Hochbegabungskinder aus der Norm fallen, sind Probleme vorprogramiert. Wir sind sehr erfahren in der Bewältigung dieser Probleme.
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VI
Prüfung/Note
Hat Ihr Kind eine Prüfung nicht bestanden oder hat es eine andere Note als erwartet erhalten?
Wir helfen bei der Überprüfung: Mündliche und schriftliche Prüfungen haben ihre Eigendynamik. Das hat jeder schon jeder erlebt und das Ergebnis ist nicht wie erwartet ausgefallen.
Prüfungen sind nachprüfbar mit der Folge einer erneuten Prüfung, entweder schriftlich oder mündlich. Wir kontrollieren das Prüfungsprotokoll oder die Klausur der Schule oder lassen das vom Verwaltungsgericht überprüfen. Wir können erfolgreiche Überprüfungen der Schulnoten und Prüfungen verzeichnen.
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VII
Schulgesetze
Haben Sie Fragen zu den einzelnen Schulgesetzen der Bundesländer?
Hier können Sie sie anklicken:
- Baden-Württemberg Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchulG)
- Bayern Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BAYEUG)
- Berlin Schulgesetz für Berlin
- Brandenburg Brandenburgisches Schulgestez (BbgSchulG)
- Bremen Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Hamburg Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Hessen Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HschG)
- Mecklenburg-Vorpommern Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen Niedersächsisches Schulgesetz (NschG)
- Nordrhein-Westfalen Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz Schulgesetz Rheinland-Pfalz
- Saarland Schulordnungsgesetz- SchoG, Schulpflichtgesetz
- Sachsen Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen
- Sachsen-Anhalt Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulGLSA)
- Schleswig-Holstein Schleswigholsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz-SchulG)
- Thüringen Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
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VIII
Schulbildung im Ausland
Im Rahmen unserer Tätigkeit auf dem Gebiet des Bildungsrechtes und des Schulrechtes bieten wir interessierten Schülerinnen und Schülern von Gymnasien und Realschulen die Vermittlung eines Schulaufenthaltes im Ausland an. In folgenden Ländern haben wir Schulen im Angebot: Australien, China, Frankreich, Großbritannien, Kanada, Neuseeland, Südafrika und USA. Der Aufenthalt ist einige Wochen, 3, 5 oder 10 Monate möglich. In manchen Ländern kann der Schulabschluss gemacht werden. Besuchen Sie bei Interesse unsere Website von GoGlobal. Wir freuen uns auf eine Anfrage.
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